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   BayObLG, 16.07.2020 - 207 StRR 236/20   

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BayObLG, 16.07.2020 - 207 StRR 236/20 (https://dejure.org/2020,19747)
BayObLG, Entscheidung vom 16.07.2020 - 207 StRR 236/20 (https://dejure.org/2020,19747)
BayObLG, Entscheidung vom 16. Juli 2020 - 207 StRR 236/20 (https://dejure.org/2020,19747)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 19.11.2013 - 4 StR 448/13

    Strafzumessung (Berücksichtigung nicht angeklagter festgestellter Taten:

    Auszug aus BayObLG, 16.07.2020 - 207 StRR 236/20
    Einer Schilderung der den Vorverurteilungen zugrunde liegenden Taten oder gar Strafzumessungserwägungen bedarf es nur in einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall, so zum Beispiel bei Bildung einer nachträglichen Gesamt- oder jugendrechtlichen Einheitsstrafe (BGH, Urteile vom 30. Juni 2011 - StR 3 39/11, NJW 2011, 3463 Rn. 14; vom 23. Mai 2013 - 4 StR 70/13, juris Rn. 3), bei Berücksichtigung verfahrensfremder Vortaten im Rahmen der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld im Sinne von § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB (vgl. Beschlüsse vom 19. November 2013 - 4 StR 448/13, BGHR StGB 46 Vorleben, 31 Rn. 7 f.; vom 27. Oktober 2015 3 StR 363/15, juris Rn. 16) oder unter Umständen bei der Anordnung einer Maßregel (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. November 2011 4 StR 417/11, juris Rn. 7 mwN)" (BGH, Urteil vom 23. Januar 2020 3, StR 433/19, juris Rn. 25).
  • BGH, 27.10.2015 - 3 StR 363/15

    Keine Bindungswirkung bzgl. Feststellungen und Entscheidung des früheren

    Auszug aus BayObLG, 16.07.2020 - 207 StRR 236/20
    Einer Schilderung der den Vorverurteilungen zugrunde liegenden Taten oder gar Strafzumessungserwägungen bedarf es nur in einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall, so zum Beispiel bei Bildung einer nachträglichen Gesamt- oder jugendrechtlichen Einheitsstrafe (BGH, Urteile vom 30. Juni 2011 - StR 3 39/11, NJW 2011, 3463 Rn. 14; vom 23. Mai 2013 - 4 StR 70/13, juris Rn. 3), bei Berücksichtigung verfahrensfremder Vortaten im Rahmen der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld im Sinne von § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB (vgl. Beschlüsse vom 19. November 2013 - 4 StR 448/13, BGHR StGB 46 Vorleben, 31 Rn. 7 f.; vom 27. Oktober 2015 3 StR 363/15, juris Rn. 16) oder unter Umständen bei der Anordnung einer Maßregel (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. November 2011 4 StR 417/11, juris Rn. 7 mwN)" (BGH, Urteil vom 23. Januar 2020 3, StR 433/19, juris Rn. 25).
  • BGH, 23.01.2020 - 3 StR 433/19

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Verwendungsfähigkeit; räumliche

    Auszug aus BayObLG, 16.07.2020 - 207 StRR 236/20
    Auch soweit gemäß § 267 Abs. 3 Satz 2 letzte Var. StPO im Urteil ausdrücklich zu begründen ist, warum auf eine Geldstrafe und nicht auf eine kurze Freiheitsstrafe erkannt wurde, ist eine Darstellung der Lebenssachverhalte, die den Vorverurteilungen des Angeklagten zugrunde lagen, nur dann geboten, wenn der Tatrichter diese für entscheidungserheblich hält (Fortentwicklung zu BGH, Urt. vom 23. Januar 2020, 3 StR 433/19).
  • BGH, 30.06.2011 - 3 StR 39/11

    Zusicherung des Gerichts zu den Rechtsfolgen (Vertrauen des Angeklagten; keine

    Auszug aus BayObLG, 16.07.2020 - 207 StRR 236/20
    Einer Schilderung der den Vorverurteilungen zugrunde liegenden Taten oder gar Strafzumessungserwägungen bedarf es nur in einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall, so zum Beispiel bei Bildung einer nachträglichen Gesamt- oder jugendrechtlichen Einheitsstrafe (BGH, Urteile vom 30. Juni 2011 - StR 3 39/11, NJW 2011, 3463 Rn. 14; vom 23. Mai 2013 - 4 StR 70/13, juris Rn. 3), bei Berücksichtigung verfahrensfremder Vortaten im Rahmen der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld im Sinne von § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB (vgl. Beschlüsse vom 19. November 2013 - 4 StR 448/13, BGHR StGB 46 Vorleben, 31 Rn. 7 f.; vom 27. Oktober 2015 3 StR 363/15, juris Rn. 16) oder unter Umständen bei der Anordnung einer Maßregel (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. November 2011 4 StR 417/11, juris Rn. 7 mwN)" (BGH, Urteil vom 23. Januar 2020 3, StR 433/19, juris Rn. 25).
  • BGH, 23.05.2013 - 4 StR 70/13

    Strafaussetzung zur Bewährung (Anforderungen an die Begründung: Darlegung von

    Auszug aus BayObLG, 16.07.2020 - 207 StRR 236/20
    Einer Schilderung der den Vorverurteilungen zugrunde liegenden Taten oder gar Strafzumessungserwägungen bedarf es nur in einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall, so zum Beispiel bei Bildung einer nachträglichen Gesamt- oder jugendrechtlichen Einheitsstrafe (BGH, Urteile vom 30. Juni 2011 - StR 3 39/11, NJW 2011, 3463 Rn. 14; vom 23. Mai 2013 - 4 StR 70/13, juris Rn. 3), bei Berücksichtigung verfahrensfremder Vortaten im Rahmen der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld im Sinne von § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB (vgl. Beschlüsse vom 19. November 2013 - 4 StR 448/13, BGHR StGB 46 Vorleben, 31 Rn. 7 f.; vom 27. Oktober 2015 3 StR 363/15, juris Rn. 16) oder unter Umständen bei der Anordnung einer Maßregel (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. November 2011 4 StR 417/11, juris Rn. 7 mwN)" (BGH, Urteil vom 23. Januar 2020 3, StR 433/19, juris Rn. 25).
  • BVerfG, 09.06.1994 - 2 BvR 710/94

    Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe bei Diebstahl geringwertiger

    Auszug aus BayObLG, 16.07.2020 - 207 StRR 236/20
    c) Zutreffend weist die Revision zwar darauf hin, dass § 47 Abs. 1 StGB die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen für bestimmte Deliktsgruppen, insbesondere der Bagatellkriminalität, nicht grundsätzlich untersagt (vgl. Fischer, StGB 67. Aufl. 2020, § 47 Rn. 6 m. w. N.) und im Einzelfall ungeachtet des geringen Erfolgsunwerts des Delikts der Handlungsunwert eine kurze Freiheitsstrafe rechtfertigen kann (vgl. Fischer a. a. O. unter Verweis auf BVerfG 2 BvR 710/94).
  • BGH, 10.11.2011 - 4 StR 417/11

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Sicherungsverwahrung nach der Entscheidung des

    Auszug aus BayObLG, 16.07.2020 - 207 StRR 236/20
    Einer Schilderung der den Vorverurteilungen zugrunde liegenden Taten oder gar Strafzumessungserwägungen bedarf es nur in einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall, so zum Beispiel bei Bildung einer nachträglichen Gesamt- oder jugendrechtlichen Einheitsstrafe (BGH, Urteile vom 30. Juni 2011 - StR 3 39/11, NJW 2011, 3463 Rn. 14; vom 23. Mai 2013 - 4 StR 70/13, juris Rn. 3), bei Berücksichtigung verfahrensfremder Vortaten im Rahmen der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld im Sinne von § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB (vgl. Beschlüsse vom 19. November 2013 - 4 StR 448/13, BGHR StGB 46 Vorleben, 31 Rn. 7 f.; vom 27. Oktober 2015 3 StR 363/15, juris Rn. 16) oder unter Umständen bei der Anordnung einer Maßregel (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. November 2011 4 StR 417/11, juris Rn. 7 mwN)" (BGH, Urteil vom 23. Januar 2020 3, StR 433/19, juris Rn. 25).
  • BGH, 28.03.2018 - 2 StR 516/17

    Rücktritt vom Versuch der besonders schweren räuberischen Erpressung

    Auszug aus BayObLG, 16.07.2020 - 207 StRR 236/20
    a) Die Strafzumessung ist die ureigenste Aufgabe des Tatrichters, dem hierbei ein weiter Beurteilungsspielraum eröffnet ist, der vom Revisionsgericht bis an die Grenze des Vertretbaren hinzunehmen ist (vgl. nur BGH, Urt. v. 28. März 2018, 2 StR 516/17, BeckRS 2018, 7662).
  • BayObLG, 20.09.2023 - 207 StRR 208/23

    Keine Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus mehreren Einzelgeldstrafen

    Darüber hinaus hat sich das Landgericht bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 47 StGB weder näher mit den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten auseinandergesetzt (vgl. dazu OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2019, (2) 53 Ss 133/19 (48/19), zitiert nach juris, dort Rdn. 8.) noch geprüft, ob angesichts der Begehung von drei gleich gelagerten Straftaten in zeitlich rascher Abfolge nicht die Verteidigung der Rechtsordnung (§ 47 Abs. 1 letzte Var. StGB) hier die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe gebietet (vgl. hierzu BayObLG, Urteile vom 27.06.1996, 5 St RR 52/96, dort Rdn. 10; vom 16.07.2020, 207 StRR 236/20, dort Rdn. 15, jeweils zitiert nach juris sowie Senat, Urteil vom 22.04.2022, 207 StRR 28/22, n. v.).
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